Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt:

  1. Allgemeine Bedingungen;
  2. Organigramm der medizinischen Einrichtung; Organisation und Aufgaben der Einheit und organisatorischen Einheiten der medizinischen Einrichtun;
  3. Ablauf der Gesundheitsversorgung und Organisation des Ablaufs der Gesundheitsversorgung bei Erhebung von Gebühren;
  4. Bedingungen für die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die medizinische Dienstleistungen erbringen;
  5. Führung der Dokumentation in der medizinischen Einrichtung und Höhe der Gebühren für die Bereitstellung von medizinischen Unterlagen;
  6. Rechte und Pflichten des Patienten; Beschwerden;
  7. Grundsätze der Zusammenarbeit mit Ärzten;
  8. Verfahren zur Leitung der Einheit und organisatorischen Einheiten der medizinischen Einrichtung;
  9. Schlussbestimmungen.

I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§1 – Grundlage der Tätigkeit

Die Firma Cuerpo Estetico GmbH ist ein medizinisches Unternehmen, das aufgrund folgender rechtlicher Bestimmungen tätig ist:

  1. Geltende Rechtsvorschriften, insbesondere:
    1. das Gesetz vom 15. April 2011 über medizinische Tätigkeiten;
    2. das Gesetz vom 5. Dezember 1996 über die Berufe des Arztes und Zahnarztes;
  2. Eintrag des medizinischen Unternehmens in das Register der Unternehmen, die medizinische Tätigkeiten ausüben:
    1. Registerbuchnummer: 000000255706,
    2. Registrierungsbehörde: Woiwode der Wojewodschaft Lubuskie,
    3. Datum des Eintrags in das Register: 18.10.2022.
  3. Organisationsordnung.

§2 – Kennzeichnung des medizinischen Unternehmens und der medizinischen Einrichtung

  1. Das medizinische Unternehmen handelt unter dem Namen Cuerpo Estetico GmbH.
  2. Cuerpo Estetico GmbH ist im Unternehmensregister des Nationalen Gerichtsregisters unter der Nummer 0000991442 eingetragen.
  3. Das medizinische Unternehmen übt seine medizinische Tätigkeit in der medizinischen Einrichtung Cuerpo aus.

§3 – Reglement

  1. Der Organisationsordnung, nachfolgend als „Regulamin” bezeichnet, legt die Grundsätze für die Tätigkeit und die Erbringung von Gesundheitsleistungen durch das medizinische Unternehmen fest.
  2. Das Reglement legt insbesondere Folgendes fest:
    1. Ziele und Aufgaben des medizinischen Unternehmens.
    2. Organisationsstruktur der medizinischen Einrichtung.
    3. Art der medizinischen Tätigkeit und Umfang der erbrachten Gesundheitsleistungen.
    4. Prozess der Erbringung von Gesundheitsleistungen, einschließlich Ablauf und Ort der Leistungserbringung.
    5. Organisation des Ablaufs der Gesundheitsleistungserbringung im Falle von Gebührenerhebungen.
    6. Führung von Dokumentationen in der medizinischen Einrichtung.
    7. Organisation und Aufgaben der organisatorischen Einheiten der medizinischen Einrichtung sowie Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Einheiten.
    8. Höhe der Gebühr für die Bereitstellung von medizinischer Dokumentation.
    9. Rechte und Pflichten des Patienten, einschließlich des Rechts des Patienten, eine Beschwerde einzureichen.
    10. Grundsätze der Zusammenarbeit mit Ärzten.
    11. Verfahren zur Leitung der Einheit oder der organisatorischen Einheiten der medizinischen Einrichtung.

§4 – Sitz

Der Sitz des medizinischen Unternehmens befindet sich in Gorzów Wielkopolski.

§5 – Ort der Leistungserbringung

Der Ort der Leistungserbringung ist die Räumlichkeit in der Warszawska-Straße 183e/5, 66-400 Gorzów Wielkopolski. Das medizinische Unternehmen kann spezialisierte Gesundheitsdienstleistungen gemäß den abgeschlossenen Verträgen auch für andere medizinische Einrichtungen erbringen.

§6 – Ziel

Der Zweck des medizinischen Unternehmens besteht darin, ambulante Gesundheitsleistungen, einschließlich medizinischer und diagnostischer Fachleistungen, zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands anzubieten sowie andere medizinische Maßnahmen in Absprache mit dem Patienten durchzuführen. Dies umfasst Eingriffe in das menschliche Gewebe oder Maßnahmen ohne Eingriffe in das Gewebe, die von Ärzten durchgeführt werden und darauf abzielen, das physische, geistige und soziale Wohlbefinden des Patienten wiederherzustellen oder zu verbessern, indem sein Aussehen und seine Gesundheit verbessert werden, sowie Diagnose und Prävention.

§7 – Aufgaben

Zu den Aufgaben des medizinischen Unternehmens gehört insbesondere die Erbringung ambulanter Gesundheitsleistungen, einschließlich Diagnostik und Behandlung in den medizinischen Fachbereichen der einzelnen organisatorischen Einheiten der medizinischen Einrichtung sowie die Bereitstellung individueller Beratungen und Konsultationen.

§8 – Art der medizinischen Tätigkeit und Umfang der erbrachten Gesundheitsleistungen

  1. Das medizinische Unternehmen erbringt medizinische Leistungen in Form von ambulanten Gesundheitsdiensten.
  2. Die Gesundheitsleistungen werden in folgendem Umfang erbracht:
    1. Ambulante Fachbehandlungen in den Bereichen:
      1. Dermatologie,
      2. Gynäkologie,
      3. Venerologie,
      4. Allgemeinchirurgie,
      5. Ästhetische Medizin,
      6. Psychologie,
      7. Ernährungsberatung,
      8. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.

II. ORGANISATORISCHE AUFBAU DER MEDIZINISCHEN EINRICHTUNG; ORGANISATION UND AUFGABEN DER EINHEIT UND ORGANISATORISCHEN EINHEITEN DER MEDIZINISCHEN EINRICHTUNG

§9 – Organisationsstruktur

  1. Die Organisationsstruktur des medizinischen Unternehmens Cuerpo Estetico GmbH umfasst:
    1. die medizinische Einrichtung gemäß § 10;
    2. die organisatorische Einheit gemäß § 11;
    3. die organisatorischen Einheiten gemäß § 12.

§10 – Medizinische Einrichtung

Die medizinische Einrichtung des medizinischen Unternehmens Cuerpo Estetico GmbH ist das Cuerpo, das sich in der Warszawska-Straße 183e/5, 66-400 Gorzów Wielkopolski, befindet.

§11 – Organisatorische Einheit und ihre Aufgaben

  1. Die organisatorische Einheit des medizinischen Unternehmens Cuerpo Estetico GmbH ist das Cuerpo, das sich in der Warszawska-Straße 183e/5, 66-400 Gorzów Wielkopolski, befindet.
  2. Die Aufgaben der organisatorischen Einheit gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere:
    1. Durchführung von Gesundheitsleistungen und anderen Aufgaben gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung, des Gesetzes vom 15. April 2011 über die medizinische Tätigkeit oder anderer geltender Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Leitungsorgane des Unternehmens;
    2. Initiierung von Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung der Aufgaben;
    3. Erstellung eines Finanz- und Investitionsplans für das jeweilige Jahr und Umsetzung der sich daraus ergebenden Aufgaben;
    4. Ergreifung von Maßnahmen zur Beschaffung zusätzlicher finanzieller Mittel für die von der organisatorischen Einheit durchgeführten Aufgaben;
    5. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf gesammelte Informationen;
    6. Erfüllung anderer Aufgaben, die den medizinischen Einrichtungen zugewiesen sind und durch allgemein geltende Rechtsvorschriften festgelegt sind.

§12 – Organisationseinheiten und ihre Tätigkeitsbereiche

  1. In der Organisationsstruktur werden folgende Organisationseinheiten abgegrenzt:
    1. Dermatologie,
    2. Gynäkologie,
    3. Venerologie,
    4. Allgemeinchirurgie,
    5. Ästhetische Medizin,
    6. Psychologie,
    7. Behandlungsraum,
    8. Ernährungsberatungsraum,
    9. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.
  2. Die Organisationszellen erbringen Gesundheitsleistungen zur Prävention, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands sowie zur Durchführung anderer medizinischer Maßnahmen in Absprache mit dem Patienten. Diese Maßnahmen umfassen Eingriffe in das menschliche Gewebe oder solche, die nicht mit Eingriffen verbunden sind, die von Ärzten durchgeführt werden, um die körperliche, geistige und soziale Gesundheit des Patienten wiederherzustellen oder zu verbessern, indem das Aussehen, die Gesundheit, Diagnostik und Prävention verbessert werden. Die einzelnen Zellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, um einen reibungslosen und effizienten Betrieb des Unternehmens in Bezug auf diagnostische, therapeutische, pflegerische, rehabilitative, administrativ-wirtschaftliche Aspekte zu gewährleisten.

§13 – Aufgabenbereich der Mitarbeiter

  1. Der genaue Aufgabenbereich eines Mitarbeiters des medizinischen Unternehmens wird durch den Arbeitsvertrag sowie den individuellen Aufgabenbereich des Mitarbeiters festgelegt.
  2. Der genaue Aufgabenbereich eines Mitarbeiters in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Unternehmen wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag bestimmt, der im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Aufgaben im medizinischen Unternehmen erstellt wird.

§14 – Die Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens

  1. Die organisatorischen Einheiten sowie die Personen, die in diesen Einheiten arbeiten oder Dienstleistungen erbringen, sind verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um einen reibungslosen und effizienten Betrieb des Unternehmens in diagnostischer, medizinischer, pflegerischer und administrativ-wirtschaftlicher Hinsicht zu gewährleisten.
  2. Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 erfolgt unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rechte des Patienten.
  3. Die Geschäftsführung des genannten Unternehmens oder von ihr bestimmte Personen sind für eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit verantwortlich.

III. ABLAUF DES GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGSPROZESSES UND ORGANISATION DES GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGSPROZESSES BEI GEBÜHRENERHEBUNG

§15 – Organisation der Gesundheitsdienstleistungen

  1. Der Anbieter organisiert Gesundheitsleistungen in einer Weise, die den Patienten die bequemste Nutzung der Leistungen ermöglicht.
  2. Im Verlauf der Bereitstellung von Gesundheitsleistungen werden folgende Aspekte berücksichtigt:
    1. Rechte und Pflichten des Patienten gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
    2. Anforderungen gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
    3. Grundsätze, die sich aus implementierten Verfahrens- und Verhaltensstandards ergeben,
    4. Grundsätze, die sich aus geltenden medizinischen Standards ergeben.
  3. Der Anbieter, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verpflichten sich, Informationen über den Patienten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen erhalten wurden, vertraulich zu behandeln.

§16 – Öffnungszeiten

  1. Der medizinische Anbieter ist von Montag bis Freitag von 10:00 bis 20:00 Uhr und samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
  2. Informationen über die Öffnungszeiten sind an allgemein zugänglichen Orten für Patienten sowie auf der Website www.cuerpo.clinic verfügbar.
  3. Gesundheitsleistungen werden während der Öffnungszeiten des Anbieters zuvor vereinbarten Terminen erbracht.

§17 – Registrierung

  1. Die Patientenregistrierung erfolgt persönlich oder über eine dritte Person:
    1. am Sitz des medizinischen Anbieters;
    2. telefonisch;
    3. online.
  2. Ein Patient, der sich zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsleistung an den medizinischen Anbieter wendet, ist verpflichtet, einen Identitätsnachweis mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

§18 – Gebühren für die Gesundheitsleistungen

  1. Die Gesundheitsleistungen, die vom medizinischen Anbieter erbracht werden, sind kostenpflichtig für den Patienten.
  2. Die Gesundheitsleistungen, die vom medizinischen Anbieter erbracht werden, werden nicht vom Nationalen Gesundheitsfonds erstattet.
  3. Der Anbieter ist nicht berechtigt, die Leichen des Patienten länger als 72 Stunden aufzubewahren. Er erbringt keine solchen Dienstleistungen und erhebt dafür keine Gebühren.

§19 – Die Höhe der Gebühren für die erbrachten Leistungen

Der Anbieter erhebt Gebühren gemäß der Preisliste, die im medizinischen Anbieter und auf der Website www.cuerpo.clinic verfügbar ist.

§20 – Grundsätze für die Erbringung kostenpflichtiger Leistungen

  1. Kostenpflichtige Gesundheitsleistungen werden erbracht:
    1. ohne Einschränkung des Zugangs zu den Leistungen für die Patienten,
    2. unter Wahrung des Prinzips eines gerechten, gleichberechtigten und transparenten Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen,
    3. gemäß medizinischen Kriterien.

§21 – Zahlungsarten

  1. Der Patient ist verpflichtet, die Gebühr für den Besuch bei der Anmeldung an der Rezeption vor dem vereinbarten Termin zu entrichten.
  2. Die im medizinischen Einrichtung verfügbaren Zahlungsmethoden sind:
    1. Barzahlung;
    2. Zahlungskarte;
    3. BLIK (mobiles Zahlungssystem in Polen).

IV. BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN MEDIZINISCHEN EINRICHTUNGEN

§22 – Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

  1. Zur Sicherstellung der korrekten Behandlung der Patienten und der Kontinuität des Prozesses der Gesundheitsversorgung arbeitet der medizinische Anbieter mit anderen Einrichtungen zusammen, die medizinische Tätigkeiten ausüben oder Gesundheitsleistungen für die Patienten erbringen.
  2. Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die medizinische Tätigkeiten ausüben, erfolgt unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der Rechte der Patienten und dieser Verordnung.

§23 – Andere Dienstleistungen

Die medizinische Einrichtung kann medizinische Dienstleistungen für andere Einrichtungen im Gesundheitswesen auf der Grundlage von geschlossenen Verträgen erbringen. Diese Verträge legen die Art der erbrachten Gesundheitsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen, die Durchführungsmethoden und die Zahlungsbedingungen fest.

V. FÜHRUNG DER DOKUMENTATION IN DER MEDIZINISCHEN EINRICHTUNG UND HÖHE DER GEBÜHREN FÜR DIE BEREITSTELLUNG MEDIZINISCHER UNTERLAGEN

§24 – Erstellung, Inhalt und Aufbewahrung, Arten von medizinischer Dokumentation

  1. Der Betreiber führt eine Dokumentation über die Organisation und den Betrieb des Unternehmens.
  2. Der Betreiber führt die medizinische Dokumentation der Personen, die Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, und gewährleistet den Schutz und die Vertraulichkeit der in dieser Dokumentation enthaltenen Daten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die medizinische Dokumentation wird in Papier- oder elektronischer Form geführt.
  4. Die medizinische Dokumentation im Unternehmen wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geführt.
  5. Im Falle einer erforderlichen Änderung des elektronischen Eintrags nach dem Abschluss des Besuchs ist es erforderlich, einen neuen Eintrag zu erstellen, ohne den ursprünglichen Eintrag zu ändern. Jede Änderung des Eintrags muss den Grund für die Änderung angeben.
  6. Alle Dokumente, die die schriftliche Unterschrift des Patienten erfordern (z. B. Zustimmung zur Behandlung, Befugnis zur Offenlegung von Gesundheitsinformationen), werden direkt von den Patienten vor Erbringung der medizinischen Leistung eingeholt.
  7. Im Eintrag jeder Konsultation müssen die folgenden Informationen enthalten sein:
    • a) Zweck des Besuchs und Bewertung des allgemeinen Gesundheitszustands des Patienten,
    • b) subjektive Untersuchungsdaten,
    • c) objektive Untersuchungsdaten,
    • d) Empfehlungen zur Bereitstellung medizinischer Leistungen, die mit dem Patienten vereinbart wurden,
    • g) Beschreibung des Verlaufs und der Auswirkungen der durchgeführten Untersuchung, Behandlung oder Operation,
    • h) Informationen über verschriebene Medikamente oder medizinische Produkte einschließlich Dosierung, falls diese verschrieben wurden,
    • i) Festlegung eines Termins für weitere Untersuchungen oder Kontrollbesuche,
    • j) andere Informationen, die der Arzt für die Bewertung des Verlaufs des Besuchs als relevant erachtet.
  8. Einträge in der medizinischen Dokumentation, die sogenannte Tippfehler enthalten, gelten als fehlerhaft und wurden nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt.
  9. Die medizinische Dokumentation wird vom Unternehmen gemäß den geltenden Vorschriften aufbewahrt.
  10. Die medizinische Dokumentation wird in folgenden Räumlichkeiten aufbewahrt:
    1. Im Hauptsitz;
    2. Im externen Archiv gemäß dem abgeschlossenen Vertrag.
  11. Die Verwaltungs- und Personalunterlagen werden entweder in den Räumlichkeiten des Hauptsitzes oder von autorisierten externen Stellen aufbewahrt. Archivunterlagen, Buchhaltungsunterlagen und Personalunterlagen werden von einem externen Buchhaltungsbüro aufbewahrt.
  12. Die Aufgabe des medizinischen Unternehmens besteht darin, die mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen für die Patienten verbundene medizinische Dokumentation zu führen. Die medizinische Dokumentation besteht aus:
    1. interner individueller Dokumentation,
    2. externer individueller Dokumentation,
    3. interner zusammenfassender Dokumentation.
  13. Die interne individuelle Dokumentation umfasst die Krankengeschichte des Patienten.
  14. Die externe individuelle Dokumentation umfasst:
    1. Überweisungen zu diagnostischen Untersuchungen oder Konsultationen,
    2. Bescheinigungen,
    3. ärztlicher Befund,
    4. ärztliche Stellungnahmen,
    5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
  15. Die interne zusammenfassende Dokumentation umfasst insbesondere:
    1. Das Patientenregister – in elektronischer Form,
    2. Das Register der durchgeführten Eingriffe im Behandlungsraum – in elektronischer und schriftlicher Form,
    3. Das Register für abnormale Untersuchungsergebnisse – in schriftlicher Form,
    4. Das Register für unerwünschte medizinische Ereignisse – in schriftlicher und elektronischer Form.
  16. Die medizinische Einrichtung führt ein Archiv für die medizinische Dokumentation der Patienten.
  17. Die interne medizinische Dokumentation eines Patienten, dem die medizinische Einrichtung Gesundheitsleistungen erbracht hat, gehört ihm.
  18. Die interne medizinische Dokumentation eines Patienten, dem die medizinische Einrichtung Gesundheitsleistungen erbracht hat, gehört ihm.

§25 – Die Bereitstellung der medizinischen Dokumentation

  1. Der Anbieter stellt die medizinische Dokumentation den Patienten, ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihnen bevollmächtigten Personen, nahestehenden Personen sowie anderen berechtigten Einrichtungen oder Behörden gemäß Artikel 26 des Gesetzes über die Rechte des Patienten und des Patientenombudsmanns vom 6. November 2008 zur Verfügung.
  2. Die medizinische Dokumentation wird wie folgt zur Verfügung gestellt:
    1. Zur Einsichtnahme in der medizinischen Einrichtung selbst.
    2. Durch Erstellung von Auszügen, Abschriften, Kopien oder Ausdrucken.
    3. Durch Ausgabe des Originals mit Empfangsbestätigung und unter Vorbehalt der Rückgabe nach Nutzung auf Anforderung von Behörden oder ordentlichen Gerichten sowie im Falle einer Verzögerung bei der Herausgabe der Dokumentation, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten darstellen könnte.
    4. Über elektronische Kommunikationsmittel.
    5. Auf einem Datenträger in elektronischer Form.
  3. Eine Kopie der medizinischen Dokumentation wird auf Anfrage an Berechtigte ausgehändigt.
  4. Die Einrichtung ist verpflichtet, eine Kopie der medizinischen Dokumentation unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Antragsstellung, herauszugeben.
  5. Die Bereitstellung der medizinischen Dokumentation erfolgt in einer Weise, die die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
  6. Die Bereitstellung der gesammelten medizinischen Dokumentation an den Patienten, seinen gesetzlichen Vertreter oder von ihm bevollmächtigte Personen erfolgt gemäß Absatz 2 Punkt 1 und 2, indem nur die Informationen angegeben werden, die den vom individuellen Antrag erfassten Patienten betreffen.
  7. Im Falle der Herausgabe von Originaldokumenten der medizinischen Dokumentation auf Anforderung berechtigter Behörden und Institutionen ist im medizinischen Einrichtung eine Kopie oder vollständige Abschrift der herausgegebenen Dokumentation aufzubewahren.

§26 – Gebühren für die Bereitstellung der medizinischen Dokumentation

  1. Für die Bereitstellung der medizinischen Dokumentation gemäß Absatz 25 Absatz 2 erhebt die Einrichtung eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr wird in der Preisliste festgelegt, die Anhang 1 der Verordnung ist.
  2. Die in Absatz 1 genannte Gebühr wird nicht erhoben, wenn die medizinische Dokumentation dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter zum ersten Mal im gewünschten Umfang und gemäß Absatz 25 Absatz 2 oder im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der regionalen Kommission für medizinische Vorfälle zur Verfügung gestellt wird.

§ 27 – Weitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten

  1. Der Umfang der Daten, die in der individuellen und gesammelten internen medizinischen Dokumentation, die von der medizinischen Einrichtung geführt wird, enthalten sind, wird durch separate Vorschriften festgelegt.
  2. Die Bewegung der Patienten kann mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden.
  3. Die auf computergestützten Datenträgern erstellten und gespeicherten Informationsbestände werden unter Beachtung der selektiven Zugriffsmöglichkeiten auf die Informationsbestände geführt, um den Zugriff von unbefugten Personen zu verhindern und Schutz vor Zerstörung und Verlust zu gewährleisten.

VI. RECHTE UND PFLICHTEN DES PATIENTEN; BESCHWERDEN

§28 – Rechte des Patienten

  1. Dem Patienten, der medizinische Leistungen in Anspruch nimmt, stehen gemäß dem Gesetz vom 6. November 2008 über die Rechte des Patienten und den Patientenbeauftragten sowie anderen spezifischen Vorschriften Rechte zu.
  2. Informationen über die Rechte des Patienten werden in der medizinischen Einrichtung durch ihre Aufnahme in diese Geschäftsordnung und ihre Bereitstellung an öffentlich zugänglichen Orten sowie auf der Website www.cuerpo.clinic zur Verfügung gestellt.
  3. Patienten, die medizinische Leistungen des Gesundheitsdienstleisters in Anspruch nehmen, haben das Recht auf:
    1. Schutz der Gesundheit gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (Gesetzblatt Nr. 78, Position 483, geändert)
    2. Gesundheitsleistungen, die den Anforderungen des medizinischen Wissens entsprechen und auf verfügbaren Methoden und Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten beruhen, die von Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Hebammen und medizinischen Labortechnikern mit angemessener Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der beruflichen Ethik erbracht werden. In Situationen, in denen die Möglichkeit der Bereitstellung angemessener Leistungen eingeschränkt ist, haben sie das Recht auf den Zugang zu einer zuverlässigen, auf medizinischen Kriterien basierenden transparenten Verfahren zur Festlegung der Reihenfolge des Zugangs zu Leistungen.
    3. Sofortige medizinische Hilfe in Gesundheitseinrichtungen aufgrund einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Patienten.
    4. Intimsphäre und Achtung der persönlichen Würde während der Erbringung von Gesundheitsleistungen.
    5. Ein würdevolles und friedliches Sterben.
    6. Erhaltung verständlicher Informationen vom Arzt über: ihren Gesundheitszustand, Diagnose, vorgeschlagenen und möglichen diagnostischen und therapeutischen Methoden, vorhersehbaren Auswirkungen ihrer Anwendung oder Unterlassung sowie Behandlungsergebnissen und Prognosen.
    7. Zustimmung zur Durchführung von Untersuchungen oder anderen medizinischen Leistungen nach Erhalt angemessener Informationen vom Arzt. Sofern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, kann die Zustimmung des Patienten mündlich oder sogar durch ein Verhalten erfolgen, das eindeutig auf den Wunsch hindeutet, sich den vom Arzt vorgeschlagenen medizinischen Maßnahmen zu unterziehen.
    8. Schriftliche Zustimmung zu einer chirurgischen Operation oder zur Anwendung einer Behandlungsmethode oder Diagnostik, die ein erhöhtes Risiko für den Patienten darstellt.
    9. Schriftliche Zustimmung (und im Falle der Unmöglichkeit, die Zustimmung in schriftlicher Form zu geben, gilt die mündliche Zustimmung in Anwesenheit von zwei Zeugen als gleichwertig) zur Teilnahme an einem medizinischen Experiment nach vorheriger Erhalt von Informationen über die Ziele, Methoden und Bedingungen des betreffenden Experiments, die zu erwartenden therapeutischen oder kognitiven Vorteile, das Risiko und die Möglichkeit, sich jederzeit vom Experiment zurückzuziehen. Falls ein sofortiger Abbruch des Experiments eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Teilnehmers darstellen könnte, ist der Arzt verpflichtet, ihn darüber zu informieren.
    10. Freiwillige schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an einer klinischen Studie (und im Falle der Unmöglichkeit, die Zustimmung in schriftlicher Form zu geben, gilt die mündliche Zustimmung in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen als gleichwertig), nach vorheriger Übermittlung von Informationen über die Natur, Bedeutung, Auswirkungen und mit der klinischen Studie verbundenen Risiken. Der Teilnehmer einer klinischen Studie kann sich jederzeit ohne Nachteile für sich selbst aus der Studie zurückziehen.
    11. Ihren Widerspruch gegen die Entnahme von Zellen, Geweben und Organen nach dem Tod zu äußern und diesen Widerspruch jederzeit zurückzunehmen.
    12. Zusätzliche Pflegeleistungen, die von einer nahestehenden Person oder einer vom Patienten benannten Person in Gesundheitseinrichtungen erbracht werden.
    13. Die Benennung einer Person oder Institution, die von der Gesundheitseinrichtung unverzüglich über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten informiert werden muss, wenn dadurch eine lebensbedrohliche Situation entsteht oder im Falle des Todes des Patienten.
    14. Die persönliche oder durch einen gesetzlichen Vertreter geäußerte Ablehnung einer Obduktion in Gesundheitseinrichtungen.
    15. Zugang zu medizinischen Unterlagen auf Antrag des Patienten, seines gesetzlichen Vertreters oder einer von ihm bevollmächtigten Person, und im Falle des Todes – einer vom Patienten ermächtigten Person zum Erhalt der Unterlagen im Falle seines Todes, zum Beispiel durch Einsichtnahme in der Gesundheitseinrichtung oder gegen Entgelt durch Erstellung von Auszügen, Abschriften oder Kopien.
    16. Dem Patienten steht das Recht auf den Schutz der in der medizinischen Dokumentation und anderen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen enthaltenen Daten zu. Das Recht, Informationen über den Patienten, die vom medizinischen Personal im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs erlangt wurden, geheim zu halten, unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
    17. Informationen vom Arzt oder Zahnarzt über die tatsächliche Möglichkeit, eine medizinische Leistung bei einem anderen Arzt oder in einer Gesundheitseinrichtung zu erhalten, falls der Arzt die Leistung verweigert hat.
    18. Zugang zu Informationen über die Rechte des Patienten in der Gesundheitseinrichtung. Die Krankenschwester oder Hebamme hat die Pflicht, den Patienten über seine Rechte zu informieren.
    19. Eine Beschwerde gegen den Arzt oder Zahnarzt beim Verantwortlichen für berufliche Verantwortung in der entsprechenden Ärztekammer einzureichen, wenn ein Verdacht auf Verhalten besteht, das den Grundsätzen der Berufsethik und -deontologie widerspricht oder gegen die Bestimmungen zur Ausübung des Arztberufs verstößt.
    20. Eine Beschwerde gegen die Krankenschwester oder Hebamme beim Verantwortlichen für berufliche Verantwortung in der entsprechenden Kammer der Krankenschwestern und Hebammen einzureichen, wenn ein Verdacht auf Verhalten besteht, das den Grundsätzen der Berufsethik widerspricht oder gegen die Bestimmungen zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder Hebamme verstößt.
    21. Eine Beschwerde gegen den Laboratoriumsassistenten beim Disziplinarverantwortlichen in der Nationalen Kammer der Laboratoriumsassistenten einzureichen, wenn ein Verdacht auf Verhalten besteht, das den Grundsätzen der Berufsethik oder den Bestimmungen zur Durchführung von Laboruntersuchungen widerspricht.
  4. Ein Patient, der die medizinischen Leistungen von Cuerpo Estetico in Anspruch nimmt, hat folgende Rechte:
    1. Anspruch auf Leistungen, die den Anforderungen des aktuellen medizinischen Wissens entsprechen, basierend auf verfügbaren Methoden und Maßnahmen zur Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten. In Situationen, in denen die Möglichkeit zur Bereitstellung angemessener Leistungen begrenzt ist, hat der Patient das Recht auf eine transparente, objektive Verfahrensweise, die auf medizinischen Kriterien beruht und die Reihenfolge des Zugangs zu diesen Leistungen festlegt.
    2. Anspruch auf unverzügliche medizinische Hilfe aufgrund einer Gesundheits- oder Lebensbedrohung.
    3. Erhaltung zugänglicher Informationen über den eigenen Gesundheitszustand, die Diagnose, vorgeschlagene diagnostische und therapeutische Methoden, vorhersehbare Folgen ihrer Anwendung oder Unterlassung, Behandlungsergebnisse und Prognose.
    4. Informationen über Art und Umfang der von der Einrichtung erbrachten Gesundheitsleistungen, einschließlich präventiver Gesundheitsprogramme, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
    5. Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen.
    6. Achtung der Privatsphäre und Würde, insbesondere während der Erbringung von Gesundheitsleistungen.
    7. Zugang zur medizinischen Dokumentation auf Antrag des Patienten, seines gesetzlichen Vertreters oder einer von ihm bevollmächtigten Person, durch Einsichtnahme in der Gesundheitseinrichtung oder gegen Gebühr durch Erstellung von Auszügen, Abschriften oder Kopien, deren Höhe gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Rechte des Patienten und des Patientenbeauftragten vom 6. November 2008 (Gesetzblatt von 2009, Nr. 52, Position 417, geändert) festgelegt ist.
    8. Das Recht, Widerspruch gegen medizinische Gutachten oder Entscheidungen einzulegen, sofern sie sich auf die Rechte oder Pflichten des Patienten aus den gesetzlichen Bestimmungen auswirken.
  5. Die Pflichten des Patienten umfassen:
    1. Einhaltung der Hausordnung der medizinischen Einrichtung.
    2. Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene.
    3. Besitz gültiger Dokumente, die zum Anspruch auf kostenlose medizinische Leistungen berechtigen.
    4. Einhaltung von Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen.
    5. Befolgung der Anweisungen des Arztes.
  6. Detaillierte Informationen über die Rechte des Patienten werden von folgender Stelle bereitgestellt:
    Patientenrechtsbüro beim Gesundheitsministerium
    Długa-Straße 38/40
    00-238 Warschau
    www.bpp.waw.pl
    Kostenlose Hotline des Büros: 0-800-190-590
    E-Mail: sekretariat@bpp.waw.pl

§29 – Recht auf Information

  1. Der Patient, einschließlich Minderjähriger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, hat das Recht, vom Arzt Informationen über seinen Gesundheitszustand, die Diagnose, vorgeschlagene und mögliche diagnostische und therapeutische Methoden, vorhersehbare Konsequenzen ihrer Anwendung oder Unterlassung, Behandlungsergebnisse und Prognosen zu erhalten.
  2. Die Weitergabe von Informationen an andere Personen ist nur mit der Zustimmung des Patienten gestattet.

§30 – Einwilligung des Patienten

  1. Eine Untersuchung oder medizinische Versorgung darf nur nach Einholung der Zustimmung des Patienten gemäß den Bestimmungen des geltenden Rechts erfolgen.
  2. Die Zustimmung des Patienten zur medizinischen Versorgung erfolgt auf Einwilligungsformularen.

§31 – Pflichten in Bezug auf die Informationserteilung

  1. Es ist die Pflicht des Arztes, dem Patienten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine informierte Einwilligung zu den einzelnen medizinischen Leistungen zu ermöglichen.
  2. Die medizinische Einrichtung informiert den Patienten darüber, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des tatsächlichen Gesundheitszustands des Patienten wie folgt sind:
    1. Bereitstellung wahrer und möglichst vollständiger Informationen über den eigenen Gesundheitszustand, Beschwerden, Symptome und Umstände ihres Auftretens oder Empfindens;
    2. Auf Verlangen des Arztes Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder medizinischen Unterlagen aus anderen medizinischen Einrichtungen;
    3. Durchführung empfohlener diagnostischer Untersuchungen.
  3. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über die Unmöglichkeit der Feststellung des Gesundheitszustands oder dessen Kontrolle bei Nichtdurchführung vorgeschriebener Untersuchungen zu informieren, den Patienten über die Gefahren im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung von Empfehlungen zu informieren sowie Risiken für die Entwicklung einer Krankheit und ihrer Komplikationen zu erörtern, den Patienten über die Gefahr eines Rückfalls der Krankheit oder ihrer Komplikationen im Zusammenhang mit vorzeitiger Beendigung der empfohlenen Therapie oder eigenständiger Modifikation zu informieren, den Patienten über die Notwendigkeit zu informieren, andere Ärzte über die eingenommenen Medikamente zu informieren.
  4. Falls der Patient sich weigert, sich diagnostischen Untersuchungen oder medizinischen Leistungen zu unterziehen, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über die negativen Folgen zu informieren, die sich aus der Nichterbringung der Leistung ergeben können. Wenn der Patient weiterhin die diagnostischen Untersuchungen oder medizinischen Leistungen verweigert, die vom Arzt angeordnet wurden, hat der Arzt das Recht, den Patienten aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.

§32 – Grundsätze für die Erbringung von Gesundheitsleistungen an Minderjährige

  1. Der Patient bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält Gesundheitsleistungen nur in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Patient kann zu einem geplanten Termin in Anwesenheit einer tatsächlichen Betreuungsperson aufgenommen werden, sofern der gesetzliche Vertreter schriftlich oder mündlich seine Zustimmung gibt.
  3. Ein Patient zwischen 16 und 18 Jahren kann ohne gesetzlichen Vertreter oder tatsächliche Betreuungsperson aufgenommen werden, sofern der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmt.

§33 – Dokumentation der Zustimmung

Alle Umstände im Zusammenhang mit der Zustimmung oder Ablehnung durch den Patienten sind in der Krankenakte des Patienten festzuhalten.

§34 – Pflichten des Patienten

  1. Zu den Pflichten des Patienten gehören:
    1. Einhaltung der Regeln der medizinischen Einrichtung.
    2. Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene.
    3. Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit, Hygiene und Brandschutz.
    4. Mitführen eines Ausweisdokuments zur Bestätigung der Identität.
    5. Respektierung des Eigentums der medizinischen Einrichtung.
  2. Der Patient kann vom Empfangspersonal oder medizinischem Personal aufgefordert werden, ein Ausweisdokument zur Bestätigung der Identität vorzulegen. Bei Nichtvorlage oder Verweigerung der Vorlage eines solchen Dokuments kann das Personal die Registrierung für einen Termin ablehnen oder die Behandlung durchführen.

§35 – Verbote

  1. Es ist untersagt, im Bereich der medizinischen Einrichtung jegliche Akquisitionstätigkeiten und kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige Zustimmung der medizinischen Einrichtung durchzuführen.
  2. Es ist untersagt, Tabak zu rauchen, einschließlich E-Zigaretten, Alkohol zu konsumieren oder jegliche psychoaktive Substanzen in den Räumlichkeiten zu verwenden.
  3. Es ist untersagt, Tiere in die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung zu bringen.

§36 – Besuch

  1. Der Patient ist verpflichtet, sich spätestens 10 Minuten vor der geplanten Besuchszeit an der Rezeption der medizinischen Einrichtung zu melden, um sich anzumelden.
  2. Falls der Patient zu spät zur Besprechung erscheint, hat der Arzt das Recht, ihn zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt zu empfangen oder die Annahme des Besuchs zu verweigern.
  3. Falls der Patient nicht in der Lage ist, zum vereinbarten Termin zu erscheinen, ist er verpflichtet, die Absage des Besuchs mitzuteilen. Die medizinische Einrichtung hat das Recht, von einem Patienten, der dreimal nicht rechtzeitig über die Absage eines Besuchs informiert hat und nicht erschienen ist, eine Vorauszahlung für zukünftige Besuche zu verlangen.
  4. Falls sich der Patient aggressiv verhält oder sich nicht an die Regeln des sozialen Miteinanders hält, hat der Arzt das Recht, die Leistung zu verweigern.
  5. Wenn während des Besuchs zusätzliche Leistungen erbracht wurden, ist der Patient verpflichtet, sich an der Rezeption zu melden, um die fälligen Zahlungen zu leisten.

§37 – Beschwerden

  1. Ein Patient, dessen Rechte während der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in der medizinischen Einrichtung verletzt wurden, hat das Recht, eine Beschwerde einzureichen.
  2. Beschwerden können schriftlich, mündlich an der Rezeption/telefonisch unter der Nummer 508256888 oder per E-Mail an info@cuerpo.clinic eingereicht werden.
  3. Die Antwort auf die Beschwerde erfolgt schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 14 Werktagen ab dem Tag der Einreichung der Beschwerde, vorbehaltlich Absatz 4.
  4. In komplexen Angelegenheiten oder in Fällen, die weitere Klärungen erfordern oder bei denen eine Weiterleitung an andere Einrichtungen oder Institutionen erforderlich ist, sollte die Antwort auf die Beschwerde innerhalb von 1 Monat ab dem Tag der Einreichung der Beschwerde erfolgen.
  5. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten verlängert werden.

VII. REGELN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT ÄRZTEN

§38 – Pflichten von Personen, die medizinische Berufe ausüben

Die Aufgaben von Personen, die medizinische Berufe ausüben, umfassen insbesondere:

  1. Pünktlicher Arbeitsbeginn gemäß festgelegtem Terminplan für Besuche.
  2. Vorankündigung von geplanten Abwesenheiten von der Arbeit mit mindestens 2 Wochen Vorlauf.
  3. Führung der medizinischen Dokumentation gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien der medizinischen Einrichtung.
  4. Überprüfung des Besuchszeitplans, um sicherzustellen, dass kein Patient mit einem vereinbarten Termin übersehen wird.
  5. Schriftliche Meldung von Problemen bei der Erbringung medizinischer Leistungen, einschließlich Streitigkeiten mit Patienten im Zusammenhang mit erbrachten medizinischen Leistungen.
  6. Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien der medizinischen Einrichtung (Anmeldung, Ausloggen) nach Abschluss des Besuchs und Nichtweitergabe von Anmeldedaten an Dritte.
  7. Überprüfung der Identität von Patienten, die sich für einen Besuch anmelden.
  8. Information der Patienten über zusätzlich erbrachte Leistungen und die Notwendigkeit der Zahlung dafür.
  9. Tragen angemessener medizinischer Kleidung.
  10. Rückgabe des Schlüssels zum Behandlungsraum und der medizinischen Dokumentation an die Rezeption nach Beendigung der Arbeit.
  11. Teilnahme an Schulungen zur Verbesserung der Qualifikationen.

VIII. ART UND WEISE DER FÜHRUNG DER MEDIZINISCHEN EINRICHTUNG UND DER ORGANISATORISCHEN EINHEITEN

§39 – Leitung der medizinischen Einrichtung

  1. Das Management des medizinischen Unternehmens obliegt der Geschäftsführung von Cuerpo Estetico sp. z o.o.
  2. Die Unternehmensleitung kann bestimmte Managementaufgaben an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Unternehmens übertragen.
  3. Die Zuständigkeiten der Personen, die das medizinische Unternehmen leiten, umfassen:
    1. Die externe Vertretung des Unternehmens.
    2. Die Abwicklung laufender Angelegenheiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Verwaltung und Organisation.
    3. Die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs des medizinischen Unternehmens gemäß seinem Zweck.
    4. Die Koordination und Überwachung der Arbeit einzelner Abteilungen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeitern zur Erreichung maximaler Effizienz und beabsichtigter Ergebnisse.
    5. Die Gestaltung eines guten Rufes und eines positiven Images des Unternehmens unter den Mitarbeitern, Mitarbeitern und auf dem Markt.
    6. Die Entscheidung über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen.
    7. Die Entscheidung über Angelegenheiten im Zusammenhang mit Anstellung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
    8. Die Leitung der Arbeit des unterstellten Personals.
    9. Die Erlassung interner Anordnungen zur Regelung des laufenden Geschäftsbetriebs des Unternehmens.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§40 – Weitere Bestimmungen

  1. Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Personen, die das medizinische Unternehmen leiten, in Kraft.
  2. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des medizinischen Unternehmens werden mit dem Inhalt der Geschäftsordnung vertraut gemacht.
  3. Änderungen der Geschäftsordnung werden schriftlich vorgenommen und den Mitarbeitern, Mitarbeitern und Patienten mitgeteilt.

Anhang 1

Gebühr für die Kopie der medizinischen Dokumentation

Die Gebühr für die Ausstellung der medizinischen Dokumentation, wenn der Patient oder der gesetzliche Vertreter eine Kopie der medizinischen Dokumentation in derselben Ausdehnung beantragt, beträgt:

  1. 0,44 PLN – für eine Kopie oder einen Ausdruck aus dem Informationssystem (Gebühr pro Seite)
  2. 2,49 PLN – für einen digitalen Datenträger,
  3. 12,47 PLN – für einen Auszug oder eine Abschrift der Dokumentation (eine Seite).

Bei Versendung der medizinischen Dokumentation per traditioneller Post betragen die Gebühren:

  1. 18 PLN – nationale Sendung
  2. 30 PLN – internationale Sendung

Die Geschäftsordnung tritt am 18.10.2022 in Kraft.